Härtefallausgleich Straßenausbaubeiträge

24.03.2024, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (102 mal gelesen)
Wenn der Erbfall schon vor Bescheidserlass eingetreten ist, begründet nur ein an den Erben gerichteter Bescheid eine durchsetzbare Zahlungsverpflichtung (VG Regensburg, U.v. 5.2.2003 – RO 2 K 01.1085 – juris Rn. 15)

Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15.12.2023 ist folgendes entschieden worden:

"(...) Die Klägerin war nicht Adressatin des Straßenausbaubescheids. Richtigerweise hätte dieser Bescheid aber an sie adressiert werden müssen. Die noch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Voreigentümerin war bei Bescheidserlass bereits verstorben und unstreitig allein von der Klägerin beerbt worden. Ein an einen Verstorbenen gerichteter Beitragsbescheid ist nichtig, da die Beitragsfestsetzung ihm gegenüber rechtlich unmöglich ist; die Beitragsfestsetzung hat gegenüber dem oder den Erben zu erfolgen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1200). Tatsächlich ging für die Klägerin von dem ursprünglichen Beitragsbescheid keine Zahlungsverpflichtung aus. Wenn der Erbfall, wie hier, schon vor Bescheidserlass eingetreten ist, begründet nur ein an den Erben gerichteter Bescheid eine durchsetzbare Zahlungsverpflichtung (VG Regensburg, U.v. 5.2.2003 – RO 2 K 01.1085 – juris Rn. 15). Richtigerweise hätte die Gemeinde den Bescheid erneut erlassen und an die Klägerin zustellen müssen. Indem diese Widerspruch erhob, anstatt in Ausübung des
ihr zustehenden Wahlrechts die Nichtigkeit des falsch adressierten Bescheids feststellen
zu lassen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 44 Rn. 69
m.w.N.), hat sie gegenüber der Beitragsgläubigerin die Beitragsschuld anerkannt, woraufhin
diese einen gegen sie gerichteten Abhilfebescheid erließ. Dieser die Klägerin erstmals formal beschwerende Abhilfebescheid erging außerhalb des für die Antragsbefugnis maßgeblichen Zeitraums 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, vgl. Art. 19a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG. Gegen den Ausgangsbescheid ist die Klägerin aber innerhalb dieses Zeitraums, nämlich am 21. November 2016 durch Erhebung eines Widerspruchs vorgegangen. Dass über den Widerspruch wegen eines anhängigen Gerichtsverfahrens erst deutlich später entschieden wurde, ist nicht von der Klägerin zu vertreten und kann in Anbetracht der
Umstände des Einzelfalls nicht zu ihren Lasten gehen. Hätte sie im November 2016
stattdessen auf Neuerlass eines an sie adressierten Bescheids bestanden, um gegen
diesen Widerspruch zu erheben, wäre ihr dieser innerhalb des maßgeblichen Zeitraums,
d.h. noch vor Ablauf des Jahres 2017 bekannt gegeben worden.  Für die Entstehung der nach dem Willen des Gesetzgebers ausgleichsfähigen besonderen Härte in der Person der Klägerin ist für den hiesigen Einzelfall auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs abzustellen, da die Klägerin die richtigerweise sie treffende Beitragsschuld anerkannt und damit der Fehler der Gemeinde bereinigt wurde. Eine Modifikation der in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG definierten Antragsbefugnis ist darin nicht zu sehen. Dass es an einer ordnungsgemäßen Beitragsfestset-zung formal gänzlich fehlt, ist nicht der Klägerin anzulasten."


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